Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 Vollz (Ws) 385/16

1 Vollz (Ws) 385/16Tribunal supérieur3 nov. 2016

Regest

1. Auch wenn eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Durchsuchungsanordnung der Vollzugsanstalt erfolgen soll, bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand. Die Vollzugsbehörde muss deshalb vor Durchführung der Durchsuchung nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns von Gegenständen fernliegen könnte. 2. Allein schon das Unterlassen einer entsprechenden Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in vollständig entkleidetem Zustand.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 385/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 385/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.1VOLLZ.WS385.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 64 Abs. 2

Leitsätze

  1. Auch wenn eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Durchsuchungsanordnung der Vollzugsanstalt erfolgen soll, bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand. Die Vollzugsbehörde muss deshalb vor Durchführung der Durchsuchung nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns von Gegenständen fernliegen könnte.

  2. Allein schon das Unterlassen einer entsprechenden Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in vollständig entkleidetem Zustand.

Tenor

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Y am 02.05.2016 erfolgte unbekleidete Durchsuchung des Betroffenen rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.