Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 Ws 346 und 347/16

4 Ws 346 und 347/16Tribunal supérieur3 nov. 2016

Regest

1. Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt. 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 346 und 347/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 4 Ws 346 und 347/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4WS346UND347.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB §§ 63, 67d Abs. 2 und Abs. 6, 67e; StPO § 140 Abs. 2; StPO §§ 463, 454

Leitsätze

Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt.

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin L aus N zur Pflichtverteidigerin für das laufende Vollstreckungsverfahren bestellt.

  3. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.