Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 1 RVs 97/16

1 RVs 97/16Tribunal supérieur24 janv. 2017

Regest

Ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwer¬fungsurteil muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägun¬gen des Berufungsgerichts nachprüfen kann, und sich mit allen geltend gemachten und sonstigen als Entschuldigung in Betracht kommenden Tatsachen (hier: einer vor der Terminierung gebuchten Urlaubsreise) auseinandersetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorsitzende der Strafkammer bereits vor der Hauptverhandlung einen auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Angeklagten gestützten Terminsverlegungsantrag abschlägig beschieden hatte. Denn über die Frage, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt oder nicht, hat das Berufungsgericht zu entscheiden, das an die der Ablehnung des Verlegungsantrags zugrundeliegende Auffassung des Vorsitzenden nicht gebunden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 97/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-24

Aktenzeichen: 1 RVs 97/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1RVS97.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 329 Abs. 1

Leitsätze

Ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwer¬fungsurteil muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägun¬gen des Berufungsgerichts nachprüfen kann, und sich mit allen geltend gemachten und sonstigen als Entschuldigung in Betracht kommenden Tatsachen (hier: einer vor der Terminierung gebuchten Urlaubsreise) auseinandersetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorsitzende der Strafkammer bereits vor der Hauptverhandlung einen auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Angeklagten gestützten Terminsverlegungsantrag abschlägig beschieden hatte. Denn über die Frage, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt oder nicht, hat das Berufungsgericht zu entscheiden, das an die der Ablehnung des Verlegungsantrags zugrundeliegende Auffassung des Vorsitzenden nicht gebunden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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