Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-02, 1 VAs 156/16

1 VAs 156/16Tribunal supérieur2 févr. 2017

Regest

1. Aus § 44b StVollstrO folgt kein Anspruch des Verurteilten auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. Vielmehr steht die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, dessen Ausübung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG nur eingeschränkt überprüfbar ist. 2. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Restfreiheitsstrafen sowie einen Teil einer weiteren Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 156/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: 1 VAs 156/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.1VAS156.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollstrO § 44b; EGGVG §§ 23 ff.

Leitsätze

  1. Aus § 44b StVollstrO folgt kein Anspruch des Verurteilten auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. Vielmehr steht die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, dessen Ausübung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG nur eingeschränkt überprüfbar ist.

  2. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Restfreiheitsstrafen sowie einen Teil einer weiteren Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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