Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-15, 30 U 149/15

30 U 149/15Tribunal supérieur15 févr. 2017

Regest

1. Der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 6 S. 1 EEG i.d.F. vom 01.08.2004 bzw. § 14 Abs. 5, 7 EEG i.d.F. vom 01.12.2006 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. 2. Für den Verjährungsbeginn des Auskunftsanspruchs des Übertragungsnetzbetreibers gegen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Letztverbraucher erforderlich. Nicht ausreichend für den Verjährungsbeginn ist hingegen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers von den technischen Übertragungswegen des von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eingespeisten Stroms oder von der Verantwortlichkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für einen Bilanzkreis, aus dem physikalisch auch Letztverbraucher mit Strom versorgt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 149/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: 30 U 149/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0215.30U149.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 195, 199, 242; EEG (in der Fassung vom 01.08.2004) §§ 14 Abs. 3 und 6, 16; EEG (in der Fassung vom 01.12.2006) §§ 14 Abs. 3, 14a Abs.5 u.7,16; ZPO § 167

Leitsätze

Der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 6 S. 1 EEG i.d.F. vom 01.08.2004 bzw. § 14 Abs. 5, 7 EEG i.d.F. vom 01.12.2006 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

Für den Verjährungsbeginn des Auskunftsanspruchs des Übertragungsnetzbetreibers gegen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Letztverbraucher erforderlich. Nicht ausreichend für den Verjährungsbeginn ist hingegen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers von den technischen Übertragungswegen des von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eingespeisten Stroms oder von der Verantwortlichkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für einen Bilanzkreis, aus dem physikalisch auch Letztverbraucher mit Strom versorgt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (3 O 365/13) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tragen diese selbst.

Das Urteil ist - ebenso wie das erstinstanzliche Urteil - vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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