15 W 22/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 15 W 22/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 15 W 22/17
15 W 22/17Tribunal supérieur1 mars 2017
Regest
1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt. 2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 22/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-01
Aktenzeichen: 15 W 22/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.15W22.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 473 S. 1, BGB § 1098 Abs. 1
Leitsätze
Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.
Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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