Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-02, 5 RVs 17/17

5 RVs 17/17Tribunal supérieur2 mars 2017

Regest

Die Hilfe des Angeklagten zur Aufklärung schwerer Straftaten (§ 46 b StGB) ist in die Gesamtabwägung bei der Strafzumessung nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt einzustellen, sondern als vertypter Milderungsgrund. Es muss eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB geprüft werden. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46 b Abs. 1 StGB nicht entgegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 17/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-02

Aktenzeichen: 5 RVs 17/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0302.5RVS17.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 46 b, § 49

Leitsätze

Die Hilfe des Angeklagten zur Aufklärung schwerer Straftaten (§ 46 b StGB) ist in die Gesamtabwägung bei der Strafzumessung nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt einzustellen, sondern als vertypter Milderungsgrund. Es muss eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB geprüft werden.

Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46 b Abs. 1 StGB nicht entgegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

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