Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-07, 1 Ws 72/17

1 Ws 72/17Tribunal supérieur7 mars 2017

Regest

1. Ein Befasstsein im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB schon dann gegeben, wenn die Begehung neuer Straftaten aktenkundig wird. Dies ist bereits mit Übersendung eines Haftbefehls zum Bewährungsheft der Fall; dies gilt auch dann, wenn sich das Bewährungsheft zu diesem Zeitpunkt noch bei dem Gericht befindet, das insofern bis zum Beginn der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO zuständig gewesen ist. 2. Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 72/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: 1 Ws 72/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0307.1WS72.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; StPO § 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 3

Leitsätze

  1. Ein Befasstsein im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB schon dann gegeben, wenn die Begehung neuer Straftaten aktenkundig wird. Dies ist bereits mit Übersendung eines Haftbefehls zum Bewährungsheft der Fall; dies gilt auch dann, wenn sich das Bewährungsheft zu diesem Zeitpunkt noch bei dem Gericht befindet, das insofern bis zum Beginn der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO zuständig gewesen ist.

  2. Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vorgelegt.

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