Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-29, 8 U 20/16

8 U 20/16Tribunal supérieur29 mars 2017

Regest

Zur Internationalen Zuständigkeit für die Klage einer KG gegen einen Kommanditisten mit Wohnsitz in Österreich auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Für die Anwendung der Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftszweck der KG einen Bezug zum Wohnsitzstaat des Beklagten aufweist. Insoweit genügt, dass die Gesellschaft gezielt Anleger im Wohnsitzstaat des Beklagten angeworben hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 20/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-29

Aktenzeichen: 8 U 20/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0329.8U20.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: EuGVVO Art. 17 Abs. 1c; Art. 18 Abs. 2

Leitsätze

Zur Internationalen Zuständigkeit für die Klage einer KG gegen einen Kommanditisten mit Wohnsitz in Österreich auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Für die Anwendung der Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftszweck der KG einen Bezug zum Wohnsitzstaat des Beklagten aufweist. Insoweit genügt, dass die Gesellschaft gezielt Anleger im Wohnsitzstaat des Beklagten angeworben hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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