Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-31, 4 Ws 27/17

4 Ws 27/17Tribunal supérieur31 mars 2017

Regest

1. Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wiederaufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. 2. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch - zumindest in entsprechender Anwendung - wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 27/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-31

Aktenzeichen: 4 Ws 27/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0331.4WS27.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 154 Abs. 2; § 154 Abs. 4; StPO §§ 304, 305

Leitsätze

  1. Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wiederaufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu.

  2. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch - zumindest in entsprechender Anwendung - wenn das Bezugsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist.

Tenor

    1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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