Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-11, 3 Ws 136/17

3 Ws 136/17Tribunal supérieur11 avr. 2017

Regest

1. Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist. 2. Bei drohenden gewichtigen Brandstifungsdelikten ist der anschließende Vollzug der (Rest-) Strafe (im Maßregelvollzug) auch bei einer langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot. 3. Angesichts der Gewöhnung des Verurteilten an die Lebensbedingungen im Maßregelvollzug und der dort erreichten Stabilisierung besteht kein Anlass, den Vollzug der Strafe anzuordnen, § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. HS. StGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 136/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-11

Aktenzeichen: 3 Ws 136/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0411.3WS136.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67 Abs. 5 S. 1; S. 2; § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e; 67d Abs. 6

Leitsätze

  1. Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist.

  2. Bei drohenden gewichtigen Brandstifungsdelikten ist der anschließende Vollzug der (Rest-) Strafe (im Maßregelvollzug) auch bei einer langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

  3. Angesichts der Gewöhnung des Verurteilten an die Lebensbedingungen im Maßregelvollzug und der dort erreichten Stabilisierung besteht kein Anlass, den Vollzug der Strafe anzuordnen, § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. HS. StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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