32 SA 12/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-19, 32 SA 12/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-19, 32 SA 12/17
32 SA 12/17Tribunal supérieur19 avr. 2017
Regest
Klagt der Kläger gegen zwei Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten ein, kann der Rechtsstreit nicht insgesamt (für beide Beklagten) an das gem. § 32 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden, weil das angerufene Gericht für die gegen einen Beklagten gerichtete Klage zuständig und die Gerichtsstandwahl des Klägers insoweit bindend ist. Ein dies missachtender Verweisungsbeschluss kann willkürlich sein. Das angerufene Gericht bleibt in diesem Fall für die Klage gegen den Beklagten mit dem beim dem Gericht begründeten Gerichtsstand zuständig und hat - ggfls. nach Trennung der Verfahren – über seine Zuständigkeit für die Klage gegen den anderen Beklagten neu zu entscheiden, wenn nicht die Parteien auch insoweit eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. § 39 ZPO begründen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 12/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-19
Aktenzeichen: 32 SA 12/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0419.32SA12.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 32, 35, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Klagt der Kläger gegen zwei Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten ein, kann der Rechtsstreit nicht insgesamt (für beide Beklagten) an das gem. § 32 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden, weil das angerufene Gericht für die gegen einen Beklagten gerichtete Klage zuständig und die Gerichtsstandwahl des Klägers insoweit bindend ist. Ein dies missachtender Verweisungsbeschluss kann willkürlich sein. Das angerufene Gericht bleibt in diesem Fall für die Klage gegen den Beklagten mit dem beim dem Gericht begründeten Gerichtsstand zuständig und hat - ggfls. nach Trennung der Verfahren – über seine Zuständigkeit für die Klage gegen den anderen Beklagten neu zu entscheiden, wenn nicht die Parteien auch insoweit eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. § 39 ZPO begründen.
Tenor
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Landgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Landgericht E vorgelegt.
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