Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-25, 1 RVs 32/17

1 RVs 32/17Tribunal supérieur25 avr. 2017

Regest

1. Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen. 2. Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 32/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: 1 RVs 32/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS32.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1, 55 StGB.

Leitsätze

Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen.

Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückverwiesen.

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