1 Vollz (Ws) 127/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-28, 1 Vollz (Ws) 127/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-28, 1 Vollz (Ws) 127/17
1 Vollz (Ws) 127/17Tribunal supérieur28 avr. 2017
Regest
§ 32 Abs. 2 StVollzG NRW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 127/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-28
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 127/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0428.1VOLLZ.WS127.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW §§ 29, 30, 32 Abs. 2
Leitsätze
§ 32 Abs. 2 StVollzG NRW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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