Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-03, 20 U 210/16

20 U 210/16Tribunal supérieur3 mai 2017

Regest

1. Einer versicherten Person stehen nur Rechte aus einer Versicherung zu. Ist die versicherte Person nicht als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, kann sie keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen. 2. Zu der Frage, ob Begünstigte eine Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehungen zu Unterstützungskasse haben. 3. Eine Unterstützungskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm von seinem Arbeitgeber zu gewährende betriebliche Altersversorgung zu beraten, die vom Arbeitgeber dann durch einen Versicherungsvertrag mit der Kasse geregelt wird. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 210/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-03

Aktenzeichen: 20 U 210/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.20U210.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 44 VVG, § 1b BetrAVG

Leitsätze

Einer versicherten Person stehen nur Rechte aus einer Versicherung zu. Ist die versicherte Person nicht als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, kann sie keine Gestaltungsrechte ausüben oder anderweitig über den Vertrag verfügen.

Zu der Frage, ob Begünstigte eine Unterstützungskasse bei Ausscheiden aus dem Trägerunternehmen ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgung über die Begründung einer eigenen vertraglichen Beziehungen zu Unterstützungskasse haben.

Eine Unterstützungskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm von seinem Arbeitgeber zu gewährende betriebliche Altersversorgung zu beraten, die vom Arbeitgeber dann durch einen Versicherungsvertrag mit der Kasse geregelt wird.

(redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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