Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 23/17

32 SA 23/17Tribunal supérieur9 mai 2017

Regest

Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-09

Aktenzeichen: 32 SA 23/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA23.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht M.

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