32 SA 23/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 23/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-09, 32 SA 23/17
32 SA 23/17Tribunal supérieur9 mai 2017
Regest
Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 32 SA 23/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA23.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht M.
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