Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-11, 4 RBs 152/17

4 RBs 152/17Tribunal supérieur11 mai 2017

Regest

1. Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist. 2. Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 152/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-11

Aktenzeichen: 4 RBs 152/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0511.4RBS152.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: StPO § 261, StPO § 344 Abs. 2, StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist.

Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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