4 U 150/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 U 150/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-18, 4 U 150/16
4 U 150/16Tribunal supérieur18 mai 2017
Regest
Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 150/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: 4 U 150/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4U150.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV
Leitsätze
Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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