32 SA 33/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 32 SA 33/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 32 SA 33/17
32 SA 33/17Tribunal supérieur8 juin 2017
Regest
Eine Verweisung durch ein nach gesetzlichen Vorschriften zuständiges Gericht an das Gericht einer Gerichtsstandvereinbarung ist rechtsfehlerhaft, wenn Gerichtsstandvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. In diesem Fall ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend, wenn nicht nachvollziehbar ist, ob das verweisende Gericht rechtsfehlerhaft eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung oder - ebenfalls rechtsfehlerhaft - eine Verweisungsmöglichkeit trotz des bereits ausgeübten Wahlrechts angenommen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 33/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 32 SA 33/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.32SA33.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Eine Verweisung durch ein nach gesetzlichen Vorschriften zuständiges Gericht an das Gericht einer Gerichtsstandvereinbarung ist rechtsfehlerhaft, wenn Gerichtsstandvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. In diesem Fall ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend, wenn nicht nachvollziehbar ist, ob das verweisende Gericht rechtsfehlerhaft eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung oder - ebenfalls rechtsfehlerhaft - eine Verweisungsmöglichkeit trotz des bereits ausgeübten Wahlrechts angenommen hat.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht F.
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