Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-02, 1 RVs 65/17

1 RVs 65/17Tribunal supérieur2 août 2017

Regest

Sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten) dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine gesamtstrafenfähige Geldstrafe zu zahlen, und er daher eine diesbezügliche bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, kann er durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB benachteiligt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 65/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-02

Aktenzeichen: 1 RVs 65/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0802.1RVS65.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 53 Abs. 2 S. 2; 55 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten) dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine gesamtstrafenfähige Geldstrafe zu zahlen, und er daher eine diesbezügliche bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, kann er durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB benachteiligt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach den §§ 460, 462 StPO eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10.08.2015 - 35 Cs 272 Js 521/15 (226/15) - verhängten Geldstrafe zu treffen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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