Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-17, 1 RBs 94/17

1 RBs 94/17Tribunal supérieur17 août 2017

Regest

In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, sowie dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen in einer solchen Entfernung zu der Lichtzeichenanlage aufgestellt ist, dass - wovon in der Regel auszugehen sein wird - die betroffenen Fahrzeugführer tatsächlich ihre Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch gefahrlos vor Erreichen der Lichtzeichenanlage abbremsen können, ihnen also die volle Zeitdauer von 4 bzw. 5 Sekunden zur Verfügung steht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 94/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-17

Aktenzeichen: 1 RBs 94/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0817.1RBS94.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 46, StPO § 267

Leitsätze

In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, sowie dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen in einer solchen Entfernung zu der Lichtzeichenanlage aufgestellt ist, dass - wovon in der Regel auszugehen sein wird - die betroffenen Fahrzeugführer tatsächlich ihre Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch gefahrlos vor Erreichen der Lichtzeichenanlage abbremsen können, ihnen also die volle Zeitdauer von 4 bzw. 5 Sekunden zur Verfügung steht.

Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG.)

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

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