Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-21, 12 W 16/17

12 W 16/17Tribunal supérieur21 août 2017

Regest

Wird neben einem Anspruch auf Zahlung einer Werklohnforderung gleichzeitig ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek geltend gemacht, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht allein die Höhe der Werklohnforderung maßgebend. Vielmehr ist für den Antrag auf Eintragung einerSicherungshypothek ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse anzunehmen, das mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung zu bemessen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 12 W 16/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-21

Aktenzeichen: 12 W 16/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0821.12W16.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: § 3, § 5 ZPO

Leitsätze

Wird neben einem Anspruch auf Zahlung einer Werklohnforderung gleichzeitig ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek geltend gemacht, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht allein die Höhe der Werklohnforderung maßgebend. Vielmehr ist für den Antrag auf Eintragung einerSicherungshypothek ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse anzunehmen, das mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung zu bemessen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23.05.2017 teilweise abgeändert.

Der Streitwert für den Vergleich wird auf 48.380,40 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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