Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-24, 1 Vollz (Ws) 288/17

1 Vollz (Ws) 288/17Tribunal supérieur24 août 2017

Regest

1. Die auch nur vorübergehende unfreiwillige Unterbringung eines Gefangenen mit rauchenden Mitgefangenen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne (hier: 2 ½ Stunden in einer Transportzelle) stellt im Regelfall einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, der ein Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG begründet. 2. Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots durch geeignete Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris, Senat, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 Vollz (Ws) 274/17 –, juris) besteht unabhängig von etwaigen Beschwerden des Gefangenen und etwaig bestehenden Möglichkeiten (z.B. das Öffnen von Fenstern), ggfls. durch eigenhändige Handlungen zumindest teilweise Abhilfe hinsichtlich der Beeinträchtigungen zu schaffen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 288/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-24

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 288/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0824.1VOLLZ.WS288.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm

Normen: StVollzG § 115 Abs. 3; NiSchG NRW § 3 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die auch nur vorübergehende unfreiwillige Unterbringung eines Gefangenen mit rauchenden Mitgefangenen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne (hier: 2 ½ Stunden in einer Transportzelle) stellt im Regelfall einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, der ein Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG begründet.

  2. Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots durch geeignete Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris, Senat, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 Vollz (Ws) 274/17 –, juris) besteht unabhängig von etwaigen Beschwerden des Gefangenen und etwaig bestehenden Möglichkeiten (z.B. das Öffnen von Fenstern), ggfls. durch eigenhändige Handlungen zumindest teilweise Abhilfe hinsichtlich der Beeinträchtigungen zu schaffen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 08.12.2016 in einem Warteraum der Justizvollzugsanstalt E gemeinsam mit zumindest sieben rauchenden Mitgefangenen erfolgte Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 1 StVollzG).

Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt.

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