8 Sch 2/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-30, 8 Sch 2/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-30, 8 Sch 2/16
8 Sch 2/16Tribunal supérieur30 août 2017
Regest
Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Für einen Schiedsspruch gilt die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, selbst wenn die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung von Aufhebungsgründen besteht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 2/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 8 Sch 2/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0830.8SCH2.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 1060, 1062; BGB §§ 197 Abs. 1 Ziff. 3
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.
Für einen Schiedsspruch gilt die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, selbst wenn die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung von Aufhebungsgründen besteht.
Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in E, bestehend aus Herrn Q als Vorsitzendem und den Mitschiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt X und Herrn Rechtsanwalt und Notar G, vom 08.03.2012 ist gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs „Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 145.000,- €“ in Höhe eines Betrages von 70.000,- € vollstreckbar. Der genannte Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Feststellung gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs „Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 14. März 2012 und am 05. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden“ in Höhe eines Betrages von 75.000,- € in Verbindung mit der Handlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 5 des Schiedsspruchs „Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gemäß Ziff. 4 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben“ vollstreckbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert des Verfahrens wird auf 145.000,- € festgesetzt.
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