4 RBs 349/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-19, 4 RBs 349/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-19, 4 RBs 349/17
4 RBs 349/17Tribunal supérieur19 sept. 2017
Regest
Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, welcher die erneute Möglichkeit zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort des Betroffenen erforderlich gemacht hätte, liegt nicht in der bloßen Entlassung eines zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen oder Sachverständigen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 349/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-19
Aktenzeichen: 4 RBs 349/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0919.4RBS349.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 258
Leitsätze
Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, welcher die erneute Möglichkeit zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort des Betroffenen erforderlich gemacht hätte, liegt nicht in der bloßen Entlassung eines zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen oder Sachverständigen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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