Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-09, 5 U 146/16

5 U 146/16Tribunal supérieur9 oct. 2017

Regest

Zum Anwendungsbereich des § 35 NachbG NW und zu den Voraussetzungen der Beseitigungspflicht einer entlang der Grenze bereits errichteten Einfriedigung, wenn eine Einfriedigung auf der Grenze verlangt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 146/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-09

Aktenzeichen: 5 U 146/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1009.5U146.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: NachbG NW § 35, NachbG NW § 36

Leitsätze

Zum Anwendungsbereich des § 35 NachbG NW und zu den Voraussetzungen der Beseitigungspflicht einer entlang der Grenze bereits errichteten Einfriedigung, wenn eine Einfriedigung auf der Grenze verlangt wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die entlang der Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur #, Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin, Gemarkung C, Flur #, Flurstück yy, Q, E, aus Aufschüttung, Stützmauer nebst Betonfundament und Lamellenzaun bestehende Anlage zu beseitigen, soweit diese die neu zu errichtende ortsübliche Einfriedigung stören würde, die grenzüberschreitenden Teile des Betonfundaments zu beseitigen und die Aufschüttung samt Stützmauer soweit zurückzubauen, dass eine Schädigung des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen ist.

Zudem wird die Beklagte verurteilt, an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mitzuwirken.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die über die Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur #, Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin Gemarkung C, Flur #, Flurstück yy, Q, E, herübergewachsenen Zweige und Äste abzuschneiden und zu entsorgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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