1 Vollz (Ws) 437/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 437/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 437/17
1 Vollz (Ws) 437/17Tribunal supérieur26 oct. 2017
Regest
Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer unverzüglichen Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sollte dessen Aufstellung in der Regel binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn die Erstellung nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 437/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 437/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS437.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Normen: StVollzG NRW § 10 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer unverzüglichen Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sollte dessen Aufstellung in der Regel binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn die Erstellung nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die im Fall des Betroffenen als verspätet anzusehende Aufstellung eines Vollzugsplans rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Eine gesonderte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist nicht veranlasst.
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