1 Vollz (Ws) 464/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 464/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 464/17
1 Vollz (Ws) 464/17Tribunal supérieur26 oct. 2017
Regest
Die nach der Darstellung des Betroffenen über neun Monate zu Unrecht verweigerte und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüfte Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug begründet unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für ihn in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedarf.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 464/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 464/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS464.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 2; StVollzG 115 Abs. 3
Leitsätze
Die nach der Darstellung des Betroffenen über neun Monate zu Unrecht verweigerte und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüfte Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug begründet unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für ihn in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedarf.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
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