Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 1 Vollz(Ws) 450/17

1 Vollz(Ws) 450/17Tribunal supérieur28 nov. 2017

Regest

Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 450/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-28

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 450/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1VOLLZ.WS450.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 Abs. 1

Leitsätze

Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat sich erledigt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz einschließlich der jeweiligen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

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