Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-12, 1 Ws 557/17

1 Ws 557/17Tribunal supérieur12 déc. 2017

Regest

Der Verurteilte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein durch die Strafvollstreckungskammer beauftragter Sachverständiger angewiesen wird, die Anwesenheit einer Begleitperson des Verurteilten bei den Explorationsgesprächen zuzulassen. Auch der Gesichtspunkt, einem medizinisch oder psychologisch zu Begutachtenden die Möglichkeit der Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen zu geben, begründet keinen solchen Anspruch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die die Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Exploration durch den Sachverständigen etwa zur Beobachtung der nonverbalen Kommunikation notwendig erscheinen lassen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 557/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-12

Aktenzeichen: 1 Ws 557/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1212.1WS557.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 57, 57a.

Leitsätze

Der Verurteilte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein durch die Strafvollstreckungskammer beauftragter Sachverständiger angewiesen wird, die Anwesenheit einer Begleitperson des Verurteilten bei den Explorationsgesprächen zuzulassen. Auch der Gesichtspunkt, einem medizinisch oder psychologisch zu Begutachtenden die Möglichkeit der Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen zu geben, begründet keinen solchen Anspruch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die die Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Exploration durch den Sachverständigen etwa zur Beobachtung der nonverbalen Kommunikation notwendig erscheinen lassen.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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