3 Ws 471/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-18, 3 Ws 471/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-18, 3 Ws 471/17
3 Ws 471/17Tribunal supérieur18 déc. 2017
Regest
1. Vorsätzliche Körperverletzungen in Form massiver Angriffe gegen den Kopf des Geschädigten sind als erhebliche Straftaten im Sinne von § 63 S. 1 StGB zu werten; denn wuchtige Schläge gegen den Kopf weisen ein hohes Gefährdungspotenzial auf und sind grundsätzlich geeignet, erhebliche Verletzungen an einem besonders empfindlichen Körperteil hervorzurufen. 2. Taten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung zum Nachteil von Mitpatienten verlangen, soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutverletungen zuzurechnen sind, schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel. 3. Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. 4. Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. 5. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB noch nicht vorliegen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. 6. Als weniger belastende Maßnahme kommt die Verlegung des Untergebrachten in eine gut strukturierte und störungsspezifisch geeignete Wohneinrichtung, in der die erforderliche Medikation in vertretbarem Umfang sichergestellt wird, in Betracht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 471/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-18
Aktenzeichen: 3 Ws 471/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1218.3WS471.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 63; 67d Abs. 6 Satz 1, Satz 2; 67e
Leitsätze
Vorsätzliche Körperverletzungen in Form massiver Angriffe gegen den Kopf des Geschädigten sind als erhebliche Straftaten im Sinne von § 63 S. 1 StGB zu werten; denn wuchtige Schläge gegen den Kopf weisen ein hohes Gefährdungspotenzial auf und sind grundsätzlich geeignet, erhebliche Verletzungen an einem besonders empfindlichen Körperteil hervorzurufen.
Taten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung zum Nachteil von Mitpatienten verlangen, soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutverletungen zuzurechnen sind, schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel.
Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden.
Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 StGB noch nicht vorliegen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Als weniger belastende Maßnahme kommt die Verlegung des Untergebrachten in eine gut strukturierte und störungsspezifisch geeignete Wohneinrichtung, in der die erforderliche Medikation in vertretbarem Umfang sichergestellt wird, in Betracht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass die Überprüfungsfrist gem. § 67e StGB auf neun Monate ab der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer festgesetzt wird.
Der Untergebrachte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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