Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-28, 4 Ws 241/17

4 Ws 241/17Tribunal supérieur28 déc. 2017

Regest

Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 241/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-28

Aktenzeichen: 4 Ws 241/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1228.4WS241.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 306

Leitsätze

Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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