Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-05, 12 W 28/17

12 W 28/17Tribunal supérieur5 janv. 2018

Regest

Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Ansprüche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen wären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 12 W 28/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-05

Aktenzeichen: 12 W 28/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0105.12W28.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: ZPO, § 494a Abs. 1 und 2

Leitsätze

Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Ansprüche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen wären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 3. wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zum 15.02.2018 Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu 3. zu erheben hat.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag durch Beschluss auszusprechen ist, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

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