Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-15, 32 SA 53/17

32 SA 53/17Tribunal supérieur15 janv. 2018

Regest

Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder - bei einer Gerichtstandvereinbarung im Vertrag - aus Art. 25 EuGVVO ergeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 53/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-15

Aktenzeichen: 32 SA 53/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0115.32SA53.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, Art. 7, 25 EuGVVO

Leitsätze

Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder - bei einer Gerichtstandvereinbarung im Vertrag - aus Art. 25 EuGVVO ergeben.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht D bestimmt.

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