Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-19, 11 U 41/17

11 U 41/17Tribunal supérieur19 janv. 2018

Regest

Im Jahre 2015 waren die Kosten für eine Liposuktion nicht beihilfefähig, so dass die unzureichende medizi-nische Klärung des Vorliegens eines Lipödems durch die Beihilfestelle für die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme der Liposuktion nicht ursächlich geworden ist

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 41/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-19

Aktenzeichen: 11 U 41/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0119.11U41.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB § 839

Leitsätze

Im Jahre 2015 waren die Kosten für eine Liposuktion nicht beihilfefähig, so dass die unzureichende medizi-nische Klärung des Vorliegens eines Lipödems durch die Beihilfestelle für die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme der Liposuktion nicht ursächlich geworden ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass das Versäumnisurteil vom 20.09.2016 aufrechterhalten wird und die Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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