Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-27, 9 UF 211/17

9 UF 211/17Tribunal supérieur27 févr. 2018

Regest

Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung. Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 211/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-27

Aktenzeichen: 9 UF 211/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.9UF211.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1568a, BGB § 985

Leitsätze

Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung.

Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. #, ##### C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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