1 Vollz (Ws) 513/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 1 Vollz (Ws) 513/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 1 Vollz (Ws) 513/17
1 Vollz (Ws) 513/17Tribunal supérieur1 mars 2018
Regest
Die einem Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung entspricht nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn eine von der JVA bereits im Juli 2012 als indiziert angesehene und vom Verurteilten auch nicht abgelehnte externe (Einzel-)Psychotherapie erst im März 2014 begonnen hat. Die damit verbundene Verzögerung, dass der Gefangene ohne nachvollziehbaren Grund erst im Oktober 2013 in eine Warteliste für einen externen Therapieplatz aufgenommen worden ist, stellt keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns seiner konkret indizierten psychotherapeutischen Behandlung rechtfertigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 513/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 513/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.1VOLLZ.WS513.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a; StGB 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze
Die einem Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung entspricht nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn eine von der JVA bereits im Juli 2012 als indiziert angesehene und vom Verurteilten auch nicht abgelehnte externe (Einzel-)Psychotherapie erst im März 2014 begonnen hat. Die damit verbundene Verzögerung, dass der Gefangene ohne nachvollziehbaren Grund erst im Oktober 2013 in eine Warteliste für einen externen Therapieplatz aufgenommen worden ist, stellt keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns seiner konkret indizierten psychotherapeutischen Behandlung rechtfertigt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 09.03.2014 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung für den Zeitraum vom 10.03.2014 bis zum 31.05.2015 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 35 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens III-1 Vollz(Ws) 525-526/15 hat die Landeskasse ebenso wie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.
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