5 RVs 20/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 20/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 20/18
5 RVs 20/18Tribunal supérieur1 mars 2018
Regest
Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 20/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 5 RVs 20/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.5RVS20.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: PflVG § 6
Leitsätze
Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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