10 W 63/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-21, 10 W 63/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-21, 10 W 63/17
10 W 63/17Tribunal supérieur21 mars 2018
Regest
Bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu einem mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Verbotsvermutung von § 5 Höfeverfahrensordnung widerlegt ist. Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 63/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: 10 W 63/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0321.10W63.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Leitsätze
Bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu einem mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Verbotsvermutung von § 5 Höfeverfahrensordnung widerlegt ist. Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 19.09.2016 abgeändert:
Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass Herr G, geboren am ##.##.1955, wohnhaft Y-Weg, Z, Erbe des am ##.##.2016 in Z, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen X3, geboren am ##.##.1922 in A, ist.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und der weitergehende Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.498,94 EUR
festgesetzt.
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