Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-29, 1 W 12/18

1 W 12/18Tribunal supérieur29 mars 2018

Regest

Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 W 12/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-29

Aktenzeichen: 1 W 12/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0329.1W12.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO § 42 , ZPO § 46, ZPO § 139

Leitsätze

Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar.

Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt

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