Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 95/18

1 Vollz (Ws) 95/18Tribunal supérieur17 avr. 2018

Regest

Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 95/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-17

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 95/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS95.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in F wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde ungeachtet der erfolgten Zulassung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

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