8 U 68/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-18, 8 U 68/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-18, 8 U 68/17
8 U 68/17Tribunal supérieur18 avr. 2018
Regest
1. Sieht die Versorgungszusage eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH vor, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Dienstunfähigkeit) anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu erlangen, liegt darin ein den Inhalt der Versorgungszusage ausfüllendes Kapitalwahlrecht und nicht eine Abfindung nach § 3 BetrAVG. 2. Sofern die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist, besteht das Kapitalwahlrecht auch dann, wenn der Versorgungsfall nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungszusage für diesen Fall vorsieht, der Leistungsanspruch richte sich dann nach den Vorschriften des BetrAVG.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 68/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-18
Aktenzeichen: 8 U 68/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0418.8U68.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB § 1922, BetrAVG §§ 1b, 3, 30f
Leitsätze
Sieht die Versorgungszusage eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH vor, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Dienstunfähigkeit) anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu erlangen, liegt darin ein den Inhalt der Versorgungszusage ausfüllendes Kapitalwahlrecht und nicht eine Abfindung nach § 3 BetrAVG.
Sofern die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist, besteht das Kapitalwahlrecht auch dann, wenn der Versorgungsfall nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungszusage für diesen Fall vorsieht, der Leistungsanspruch richte sich dann nach den Vorschriften des BetrAVG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.681,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachen Kosten, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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