Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18

18 W 11/18Tribunal supérieur26 avr. 2018

Regest

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 W 11/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-26

Aktenzeichen: 18 W 11/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.18W11.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: GKG § 3 Abs. 2; Anl. 1 Nr. 1900

Leitsätze

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  • der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und

  • der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).

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