Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 3 U 162/17

3 U 162/17Tribunal supérieur7 mai 2018

Regest

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 162/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-07

Aktenzeichen: 3 U 162/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.3U162.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB § 779 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; VVG § 109; ZPO § 301 Abs. 1

Leitsätze

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer Nebenintervention. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 26 % der Beklagten zu 1 allein auferlegt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.035.293,47 € festgesetzt. Soweit das Berufungsverfahren die Beklagte zu 2 betrifft, beträgt der Streitwert 765.517,85 €.

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