Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-15, 7 UF 18/18

7 UF 18/18Tribunal supérieur15 mai 2018

Regest

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 18/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-15

Aktenzeichen: 7 UF 18/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.7UF18.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1

Leitsätze

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 3. Januar 2018 abgeändert und der Antrag des antragstellenden Landes zurückgewiesen.

Das antragstellende Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.380,00 € festgesetzt.

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