9 U 180/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-25, 9 U 180/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-25, 9 U 180/17
9 U 180/17Tribunal supérieur25 mai 2018
Regest
1. Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei. 2. Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 180/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-25
Aktenzeichen: 9 U 180/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.9U180.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249ff
Leitsätze
Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.
Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (16 O 289/16) vom 13.10.2017 der 16. Zivilkammer wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.512,05 EUR festgesetzt.
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