Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, II-4 WF 117/18

II-4 WF 117/18Tribunal supérieur25 juin 2018

Regest

Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG. Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 117/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-25

Aktenzeichen: II-4 WF 117/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.II4WF117.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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