11 UF 93/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-19, 11 UF 93/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-19, 11 UF 93/18
11 UF 93/18Tribunal supérieur19 juil. 2018
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 93/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-19
Aktenzeichen: 11 UF 93/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0719.11UF93.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 5.6.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kindesmutter wird mit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 (R.G. no. 17/20881) verpflichtet, die am ##.##.2010 geborene X und die am ##.##.2012 geborene Y an den Kindesvater herauszugeben.
Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass gegen sie einmal oder auch mehrmals nacheinander Ordnungsmittel festgesetzt werden können, falls sie der Verpflichtung, das Kind X herauszugeben, oder der Verpflichtung, das Kind Y herauszugeben, zuwiderhandelt. Es können Ordnungsgelder festgesetzt werden, von denen jedes einzelne bis zu € 25.000,00 betragen kann, und an deren Stelle Ordnungshaft tritt, falls die Ordnungsgelder nicht eingetrieben werden können. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeldern keinen Erfolg, so kann auch unmittelbar Ordnungshaft festgesetzt werden, und zwar hinsichtlich jedes der betroffenen Kinder von bis zu sechs Monaten Dauer.
Die Anordnung von unmittelbarem Zwang (Ziffer 3 der Beschlussformel des Amtsgerichts) entfällt.
Das weitergehende Rechtsmittel der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gerichtliche nicht erhoben und außergerichtliche nicht ausgeglichen.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
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