Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-31, 5 RVs 77/18

5 RVs 77/18Tribunal supérieur31 juil. 2018

Regest

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist nur dann unerlässlich im Sinne des § 47 StGB, wenn eine andere schuldangemessene Sanktion keinesfalls ausreicht und auf sie nicht verzichtet werden kann. Da die spezialpräventive Wirkung kurzer Freiheitsstrafen vom Gesetzgeber für den Regelfall gerade verneint wird, bedarf es einer besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung und Begründung, wenn im Einzelfall nach Meinung des Tatrichters gleichwohl eine andere Sanktion als eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausreicht. Dieses dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragende Erfordernis ist auch bei mehreren einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit während des Laufs einer Bewährungszeit zu beachten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 77/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-31

Aktenzeichen: 5 RVs 77/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0731.5RVS77.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 230, 231, 333, 338 Nr. 5; StGB § 47

Leitsätze

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist nur dann unerlässlich im Sinne des § 47 StGB, wenn eine andere schuldangemessene Sanktion keinesfalls ausreicht und auf sie nicht verzichtet werden kann. Da die spezialpräventive Wirkung kurzer Freiheitsstrafen vom Gesetzgeber für den Regelfall gerade verneint wird, bedarf es einer besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung und Begründung, wenn im Einzelfall nach Meinung des Tatrichters gleichwohl eine andere Sanktion als eine kurze Freiheitsstrafe nicht ausreicht. Dieses dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragende Erfordernis ist auch bei mehreren einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit während des Laufs einer Bewährungszeit zu beachten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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