Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-07, 3 Ws 335/18

3 Ws 335/18Tribunal supérieur7 août 2018

Regest

1. Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB. 2. Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 335/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-07

Aktenzeichen: 3 Ws 335/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0807.3WS335.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 67h; 67d Abs. 6 Abs. 6 Satz 1; Satz 2, Satz 3; 67e

Leitsätze

Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB.

Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen.

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